Steuerpflicht bei Heirat / eingetragener Partnerschaft bzw. Trennung

Heirat / Eintragung Partnerschaft
Am 1. Januar 2014 trat das Bundesgesetz vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass Ehegatten für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, gemeinsam veranlagt werden. Die Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss und gelten seit dem 1. Januar 2014.


Trennung/Scheidung bzw. Auflösung Partnerschaft
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Partner für die ganze Steuerperiode rückwirkend getrennt besteuert.

Steuerbeträge, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, werden je zur Hälfte jedem der beiden Ehegatten bzw. Partner zugesprochen. Die Partner können die Verteilung mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben auch ändern, ohne anderweitige Vereinbarung sind jedoch die Zahlungen zu halbieren.

Für Steuerjahre mit noch gemeinsamer Steuerpflicht haften die Ehegatten bzw. Partner weiterhin solidarisch für die Gesamtsteuer.