Anerkennung

Bei Kindern, welche nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen, dass heisst, wenn die leiblichen Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss das Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung begründet werden.

Das Kind kann vor oder nach dessen Geburt anerkennt werden. Wir empfehlen, die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt zu machen.

Zuständigkeit

Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen.

In allen anderen Fällen (d.h. wenn eine der betroffenen Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Wohnsitz im Ausland hat) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanerkennung zuständig.

Erforderliche Urkunden für die Anerkennung

Das Zivilstandsamt erteilt Ihnen gerne Auskunft über die erforderlichen Dokumente für eine Anerkennung.


Informationen vom Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen EAZW zur Kindesanerkennung finden Sie hier